Die Kunst ist eine Vermittlerin des Unaussprechlichen
Johann Wolfgang von Goethe
Satzung

Gültig ab 05. Juni 2023

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1
Der Name des Vereins lautet art-EN-reich Kunstverein Ruhrtal e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 58300 Wetter (Ruhr).
1.3 Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen.
1.4 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1
Zweck des Vereins ist es, die bildende, angewandte und darstellende Kunst und Kultur in ihren verschiedenen Ausprägungen, insbesondere freischaffender, zeitgenössischer Künstler zu fördern. Aufgabe des Vereins ist auch die Volksbildung auf diesem Gebiet. Er ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
2.2 Der Verein will seine Ziele u. a. erreichen durch:
a)   Förderung der öffentlichen Meinungsbildung auf dem Gebiet der Kunst und Kultur
durch Vorträge und andere Veranstaltungen, vor allem in der Betrachtung zeitgenössischen Schaffens, aber auch der Würdigung klassischer und vergangener Kunstepochen;
b)   Veranstaltung und Förderung von Ausstellungen, Atelier-, Messe-, und Galeriebesuchen, Künstlergesprächen, Kunstreisen, Vorträgen und Veranstaltungen ähnlicher Art;
c)   Förderung vor allem bildender Künstler durch:
• Unterstützung bei Ausstellungen
• Unterstützung bei der Herstellung von Katalogen und Plakaten
• Internetpräsenz mit Vernetzung aller Kunstschaffenden der Region
• Unterstützung der Stadt Wetter (Ruhr) auf dem Gebiet der bildenden Kunst
• Betreibung eines Kunsthauses mit Ausstellungsräumlichkeiten sowie Schulungsmöglichkeiten, insbesondere für Kinder, Jugendliche und Senioren.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Gemäß § 2 der Satzung werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO) genannten „steuerbegünstigten Zwecken“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht vorrangig eigenwirtschaftliche Ziele.
3.2 Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
3.4 Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.
3.5 Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in § 3 Abs. 1 genannten gemeinnützigen Anspruch dient.

§ 4 Verhaltenskodex
Die Vereinsmitglieder bekennen sich zu offen gesprochenem Wort. Sie betrachten Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Miteinanders.  Die Vereinsmitglieder dulden keine Diskriminierung oder Belästigung, sei es aufgrund von Alter, Behinderung, Herkunft, Geschlecht, politischer Haltung, Religion oder sexueller Orientierung. Jedes Mitglied ist verpflichtet, zu einer Atmosphäre respektvollen Miteinanders beizutragen. Verstöße gegen den Verhaltenskodex werden vom Vorstand geahndet und sanktioniert.
Hierzu werden je nach Schwere des Verstoßes folgende Schritte eingeleitet:
• Rüge
• Schriftlicher Verweis
• Zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt
• Befristeter Ausschluss von Ausstellungsmöglichkeiten, Präsentationen oder Auftritten in den Räumen des Vereins.
• Befristeter Ausschluss von Gemeinschaftsaktivitäten des Vereins. Vor der Festsetzung der Sanktion ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet. Versäumt das Mitglied diese Frist, ist der Beschluss rechtskräftig.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder
5.1
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen und sich zu dem Verhaltenskodex in § 4 zu bekennen.
5.2 Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu erstellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
5.3 Mitgliedschaftsarten
Mitglieder des Vereins sind:
a)   aktive Mitglieder
b)   passive Mitglieder
c)   jugendliche Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, haben
d)   Ehrenmitglieder
e)   Fördermitglieder
5.4 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5.5 Bei einem finanziellen Sonderbedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Dreifache des Jahresbeitrages nicht übersteigen.
5.6 Aktive Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Gemeinschaftsarbeiten durchzuführen. Die Stundenzahl wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt; die Arbeiten sind nach Vorgabe des Vorstandes auszuführen.
5.7 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder ihrer Bankverbindung dem Vorstand mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1
Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt des Mitglieds
• Tod des Mitglieds
• bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
• Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein
• Ausschluss aus dem Verein
• Streichung von der Mitgliederliste
• Löschung des Vereins.
6.2 Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
6.3 Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, wiederholt grobe Verstöße gegen § 4, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Versäumt das Mitglied diese Frist, ist der Ausschluss rechtskräftig. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Mitglieder sind bei der Beschlussfassung über ihren Austritt nicht stimmberechtigt. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen
Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
6.4 Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.
6.5 Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Beitrages länger als zwei Monate im Rückstand ist und den Beitrag trotz zweifacher Mahnung nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a)   die Mitgliederversammlung
b)   der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Der Mitgliederversammlung gehören grundsätzlich alle Vereinsmitglieder an. Mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt sind aktive und passive Mitglieder. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht, wenn sie zuvor ordentliches Mitglied des Vereins waren. Jugendliche Mitglieder und Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Sitz- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Das Stimm- und Rederecht besteht nur, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Beitragszahlung, nachgekommen ist. Das Stimmrecht kann nur durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Die Übertragung ist dem Versammlungsleiter vor der Mitgliederversammlung anzuzeigen. Ein Mitglied darf durch Stimmrechtsübertragung nicht mehr als vier Stimmen, inklusive der eigenen, auf sich vereinigen.
8.2 In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorstand schriftlich, per Brief und/oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnungspunkte, des Versammlungsortes und der Uhrzeit einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Abgabe der Einladung zur Post bzw. die Versendung an alle Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift oder E-Mail-Adresse.
8.3.Ordentliche Mitgliederversammlungen können in Ausnahmefällen auf Initiative des Vorstandes durch die Anwendung alternativer Veranstaltungsformate stattfinden, wie, z. B:
• als Onlinekonferenz
• als Hybridveranstaltung mit Präsenzteilnehmern und Teilnehmern per Video/Telefon.
8.4 Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
8.5 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.6 Beschlüsse zur Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins sind, abweichend von Abs. 8.5, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu treffen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
9.1 Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
9.2 Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Auf Wunsch aller anwesenden Mitglieder kann die Wahl offen erfolgen.
9.3 Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
9.4 Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstands und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer.
9.5 Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich schriftlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
9.6 Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
9.7 Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:
• zusätzliche Aufgaben des Vereins
• Satzungsänderungen
• Höhe der Mitgliederbeiträge
• Gebührenbefreiung einzelner Mitglieder
• An- und Verkauf von Vereinsvermögen
• Belastungen von Vereinsvermögen
• Beteiligung an Gesellschaften
• Aufnahme von Darlehen
• Genehmigung aller Geschäftsordnungen
• Auflösung des Vereins
• weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch den Vorstand.
9.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern.
10.2 Dem Vorstand gehören an:
der/die Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Kassenführer/in
der/die Schriftführer/in
ggf. bis zu drei Beisitzer/innen.
10.3 Wählbar sind alle natürlichen Personen, die Mitglied des Vereins sind. Fördermitglieder, Ehrenmitglieder, Minderjährige oder nicht entlastete Vorstandsmitglieder haben ein passives Wahlrecht, das heißt sie sind wählbar, aber nicht wahlberechtigt.
10.4 Die Mitglieder des Vorstands werden in einzelnen Wahlgängen entsprechend der in Abs. 10.2 zu besetzenden Stellen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
10.5 Das Amt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der in der Satzung festgelegten Amtszeit. Der Vorstand bleibt längstens drei Monate über seine Amtszeit hinaus im Amt.
10.6 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
10.7 Vorstandssitzungen finden monatlich mindestens einmal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich per Mail oder WhatsApp unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen.
10.8 Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
10.9 Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären, es reicht eine Mail an den Vorsitzenden. Schriftlich oder telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
10.10 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren, bis die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählt. Scheidet der alleinvertretungsberechtigte Vorsitzende aus, so sind durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen durchzuführen.
10.11 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch seine/n Vorsitzende/n allein oder durch den /die stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
10.12 Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Sofern hauptamtliche Vereinsmitarbeiter eingestellt wurden, ist der Geschäftsführer ihr Vorgesetzter. Über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie über Angelegenheiten im Rahmen von Mitgliedschaften entscheidet allein der Vorstand.
10.13 Bei Mitgliederversammlungen hat der hauptamtliche Geschäftsführer anwesend zu sein. Er darf an Vorstandssitzungen teilnehmen und ist sogar dazu verpflichtet, sofern der Vorstand dies wünscht. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
10.14 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

§ 12 Tarifverträge
Bei Tarifverträgen gilt: Auf hauptamtlich Beschäftigte des Vereins werden der Bundesangestelltentarifvertrag BAT-VKA mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden gültigen Fassung angewendet.

§ 13 Vereinsfinanzierung
13.1 Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen.
Im Einzelnen
• Mitgliedsbeiträge
• Spenden
• Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägem
• Zuwendung Dritter, z. B. Sponsoren für bestimmte Projekte.
13.2 Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
13.3 Einzelheiten sind in einer Beitragsordnung festzulegen.
13.4 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an „Deutscher Kinderschutzbund e.V., Ortsverband Wetter (Ruhr)“.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.